Gemäß § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) müssen für alle FFH-Gebiete Maßnahmenpläne erstellt und veröffentlicht werden.
Wesentliches Ziel von FFH-Maßnahmenplänen (in Nordrhein-Westfalen als Maßnahmenkonzepte, MAKO, bezeichnet) ist es, in den FFH-Gebieten eine Verkleinerung der Fläche und eine Verschlechterung des Erhaltungsgrades der Lebensraumtypen nach Anhang I und der Habitate von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu vermeiden (Verschlechterungsverbot) sowie den günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen. Darüber hinaus werden auch weitere landesweit wertgebende und schützenswerte Lebensräume und Arten betrachtet (z.B. nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope, Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, weitere wertgebende Arten gemäß Roter Liste). Die FFH-Maßnahmenpläne dienen damit dem Erhalt und der Verbesserung der biologischen Vielfalt in Europa und in Nordrhein-Westfalen.
Für die Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung von FFH-Maßnahmenplänen sind in Nordrhein-Westfalen in der Regel die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Das LANUV ist in Abstimmung mit dem Landesumweltministerium für die Methodik der MAKOs sowie deren Dokumentation und Veröffentlichung zuständig und berät bei der Erstellung und Umsetzung.